Rechtsanwalt Thomas Czaja  |  Lindenallee 35  |  14050 Berlin    T.: +49 30 31863715 mail@ra-czaja.de

Zur Erforderlichkeit der Betreuung

Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – XII ZB 225/15

Was bedeutet das? Nur weil der Vollmachtgeber grundsätzlich in der Lage wäre, einem anderen eine Vollmacht zu erteilen – weil er geschäftsfähig ist – er aber niemanden kennt oder niemanden das Vertrauen schenken kann, kann das Amtsgericht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und damit die Bestellung eines Betreuers nicht verweigern.

Zum Einwilligungsvorbehalt

1. Zwar kommt ein Einwilligungsvorbehalt zur Verhinderung oder Steuerung von Tathandlungen (Alkoholkonsum) nicht in Betracht. Ist allerdings ein rechtsgeschäftliches Handeln zur oder vor der Handlung erforderlich (Kauf von Alkoholika), kann diesbezüglich ein Einwilligungsvorbehalt in Betracht kommen.
2. Bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" genügt ein innerer Zusammenhang zwischen der Krankheit und der durch den Einwilligungsvorbehalt abzuwendenden Gefahr. Dieser innere Zusammenhang ist dann gegeben, wenn dem Betroffene jegliche Kritik-, Urteils- bzw. Steuerungsfähigkeit, auch bzgl. des Alkoholkonsums fehlt und Entscheidungen nicht von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig gemacht werden können (hier: aufgrund des amnestischen Syndroms).

LG München II, Beschluss vom 28. August 2015 – 6 T 5891/14

Was bedeutet das? Kauft ein Alkoholiker von seinem Geld Alkohol und begeht er dann Straftaten, weil ihm jede Einsicht fehlt, darf der Einwilligungsvorbehalt (Feststellung der Geschäftsunfähigkeit) angeordnet werden. In der Praxis dürfte es aber schwer werden, den Kauf von Alkohol vollständig zu verhindern.

Zur Fixierung im Rahmen einer genehmigten Unterbringung

a) Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. September 2012 XII ZB 543/11, FamRZ 2012, 1866).
b) Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.

BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 44/15

Was bedeutet das? Grundsätzlich bedürfen alle Maßnahmen, die den natürlichen Bewegungsdrang des Betreuten einschränken oder verhindern (Bettgitter, Gurte etc), einer Genehmigung des Gerichtes. Auch wenn das Gericht die Unterbringung zur Durchführung einer notwendigen Heilbehandlung angeordnet hat, ist damit nicht auch gleichzeitig die Genehmigung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen erfasst. Der Betreuer muss auch deutlich machen und bei Gericht beantragen, dass er einen solchen Antrag stellt.

Unser Büro

Rechtsanwalt Thomas Czaja
Lindenallee 35
14050 Berlin

Tel: +49 30 31863715
E-Mail: mail@ra-czaja.de


Öffnungszeiten

Montag         09:00-13:00
Dienstag       14:00-16:00

Donnerstag  09:00-13:00
Freitag           09:00-13:00

Zum Seitenanfang